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Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „flammabis - zeitgenössische Musik e.V. “
Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung ist die Förderung der zeitgenössischen Musik und des Musiklebens in Bayern.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
a) Realisierung und Unterstützung
von Aufführungen und Produktionen mit Werken lebender Bayerischer
Komponisten, Bemühungen um Förderung und Präsenz in Konzerten
und Rundfunkprogrammen.
b) die Förderung des
Bürgerinteresses an Neuer Musik durch Gespräche sowie Aufführungen
und Projekte entsprechender Ensembles.
c) Werkstattveranstaltungen
für Komponisten und Musiker.
d)Organisation von Austauschprogrammen
zeitgenössischer Musik aus anderen Bundesländern und dem Ausland
zur Förderung der gegenseitigen Wertschätzung und der Völkerverständigung.
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen auf Grund besonderer
Verträge bleibt hiervon unberührt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg zwecks Verwendung für die Förderung von zeitgenössischer Musik.
Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden
Bescheid des Vorstandes, der nicht mit Gründen versehen sein muß,
kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von
der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß
aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung
zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Ausschliessungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht,
gilt der Ausschliessungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluß keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschliessungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand
ermächtigen, den Betrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen,
erhalten einen Nachlaß von 5%.
Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern.
Nach Außen ist jeder
von Ihnen einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt,
daß einer der Stellvertreter den Verein nur dann vertritt, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 8
Die Zuständigkeit des
Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluß und Kündigung
von Arbeitsverträgen bzw. Honorarverträgen;
6. Beschlußfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
§ 9
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10
Beschlußfassung des
Vorstandes
Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand in beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandsitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu beweiszwecken
in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Vorstand vorzulegen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluß des Vorstandes;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in
den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschliessen. Der Vorstand kann seinerseits
in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr
muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
§ 13
Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl
der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue
Wortlaut angegeben werden.
§ 14
Nachträgliche Anträge
zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme
des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
§ 15
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit
eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn
die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12,
13 und 14 entsprechend.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde
in der Gründungsversammlung vom
1. Mai 2000 in Helmstadt
errichtet.